Anstellungsbedingungen
Fairer Lohn, flexible Arbeitsmodelle und optimale Vorsorge: Wir richten unsere Arbeitsbedingungen auf das Wohl der Arbeitnehmenden aus.
Anstellungsbedinungen
Seit 2016 ist der öffentlich-rechtliche Gesamtarbeitsvertrag des Kantonsspitals Baselland in Kraft. Der GAV wurde mit den Sozialpartnern ausgehandelt. Er bietet den Mitarbeitenden des KSBL fortschrittlichste Arbeitsbedingungen, wahrt verschiedene Interessen und stellt sicher, dass die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden gewährleistet sind.
Wir bezahlen marktorientierte und faire Löhne. Unser Lohnsystem berücksichtigt die Anforderungen und Gegebenheiten des Arbeitsmarkts, honoriert individuelle Leistungen und schafft Transparenz sowie interne Lohngerechtigkeit. Der Lohn wird individuell festgelegt. Bestimmt wird er durch die Funktion einer/eines Mitarbeitenden, individuellen Kriterien sowie allfälligen Zulagen. Unser Lohnsystem ist zu jeder Zeit transparent und nachvollziehbar: Wir reihen jede Stelle in ein Lohnband ein. Wir orientieren uns dabei am Richtfunktionskatalog. Dieser ordnet jede Richtfunktion einem Lohnband zu, und zwar nach einer summarischen Bewertung der jeweiligen Funktion. Unser Lohnsystem umfasst 19 Lohnbänder für das nicht-ärztliche Personal (ohne Auszubildende und Praktikanten/Praktikantinnen). Für das ärztliche Personal bestehen drei Lohnbänder. Mit der externen Beratungsfirma Perinnova analysieren wir jährlich die Marktlöhne und passen unsere Löhne entsprechend an.
Unsere Mitarbeitende sind bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse zu den jeweils aktuellen Bestimmungen versichert. Die BLPK ist eine Kasse mit umhüllenden Vorsorgeplänen. Sie garantiert damit das BVG-Minimum und erbringt darüber hinausgehende Leistungen. Die Kasse funktioniert nach dem Prinzip des Beitragsprimates.
Unsere Mitarbeitenden sollen von sicheren Anstellungsverhältnissen profitieren. Müssen wir uns trotzdem von einem oder einer Mitarbeitenden trennen, gehen wir dabei fair und transparent vor. Ordentliche Kündigungen sind nur aus wesentlichen Gründen und nach erfolgter Verwarnung möglich. Wir hören Mitarbeitende auf jeden Fall vor einer Kündigung an. Eine fristlose Auflösung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Beispielsweise, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Bei Entlassungen aus strukturellen oder wirtschaftlichen Gründen vermeiden wir menschliche und wirtschaftliche Härtefälle.
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